Vertragsbedingungen
Mietvertrag
Allgemeine Vertragsbedingungen für Mietvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist/sind das/die im Vertrag aufgeführte/n Objekt/e. Vertragsgegenstand kann auch die Überlassung des im Mietvertrag aufgeführten Softwareprogramms (im Folgenden auch vereinfacht „Software“ genannt) sein.
2. Der Vermieter räumt dem Mieter das entgeltliche Recht ein, das/die Objekt/e am angegebenen Standort bestimmungsgemäß, ohne Anspruch auf Übereignung zu benutzen.
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat. Etwas anderes gilt nur, sofern seitens des Vermieters der Einbeziehung der AGB des Mieters ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
4. Weitere Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen, Dienstleistungskataloge oder sonstige Dokumente, auf die im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, werden dem Mieter auf Anforderung zur Verfügung gestellt oder sind dem Vertrag bereits als Anlage beigefügt. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Bedingungen („Besondere Vertragsbedingungen“), die diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen. Soweit sich die Regelungen widersprechen gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
§ 2 weitere Vertragsgrundlagen
1. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, alle vertraglichen Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
2. Etwaige, bei der Vertragsanbahnung dem Mieter überlassene oder vom Mieter selbst beschaffte Produktbeschreibungen/-prospekte und in diesen enthaltene Daten über Maße, Gewichte und Leistungen, sind nur annähernd maßgebend und – sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich in diesen Vertrag einbezogen – keine zugesicherten Eigenschaften.
3. Eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung, als nach den Bestimmungen dieses Vertrages übernommen, besteht durch den Vermieter nicht, es sei denn, er erklärt ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit des Objektes. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für besondere technische Einsatzmöglichkeiten im Betrieb des Mieters (z. B. Kompatibilität von Systemen) oder für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Mieter durch die Nutzung des Objektes anstrebt.
4. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb der Objekte ergeben, insbesondere von solchen aus Patent- oder Schutzrechtsverletzungen, frei. Für sämtliche aus einer Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Schäden kann der Vermieter beim Mieter Rückgriff nehmen.
5. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für den Vermieter zur Folge haben, berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.
6. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten nur dann bindend sind, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Es obliegt dem Mieter, gegebenenfalls diese Bestätigung einzuholen.
§ 3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer
1. Der Vermieter ist berechtigt, binnen eines Monats nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch ihn ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen.
2. Der Mietvertrag tritt nach beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft. Vertragsbeginn ist immer der Tag der Übernahme aller Objekte.
Beginn der Grundlaufzeit:
a) Ist ein fester Mietbeginn vereinbart, beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit an diesem Datum. Ein fester Mietbeginn kann immer nur auf den 1. eines Monats festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit am 1. des Folgemonats.
b) Sofern im Vertrag kein fester Mietbeginn vereinbart ist, beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit mit dem 1. des Monats, der auf den Monat der Übernahme aller Objekte folgt.
c) Ist eine mietfreie Vorlaufzeit und deshalb im Vertrag das Ende dieser mietfreien Vorlaufzeit vereinbart, beginnt die Grundlaufzeit, unabhängig davon, ob ein fester Mietbeginn vereinbart wurde oder nicht, am 1. des Monats, der auf das Ende der mietfreien Vorlaufzeit folgt.
Die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit stellt die Mindestlaufzeit des Vertrages dar, in der eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht möglich ist. Der Vertrag kann erstmals von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf von jeweils weiteren zwölf Monaten möglich. Vorher kann die Laufzeit des Vertrages nur einvernehmlich verkürzt werden.
§ 4 Erweiterung, Ergänzung, Austausch
Für jede Erweiterung, Ergänzung oder für den Austausch des Mietobjektes oder Teilen desselben muss eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag von den Parteien unterzeichnet werden. Im Übrigen gelten die Bedingungen dieses Mietvertrages auch für etwaige Erweiterungen, Ergänzungen oder für den Austausch des Mietobjektes.
§ 5 Fälligkeit und Änderung der Mietzahlungen, Inkasso
1. Die vereinbarten monatlichen Mietraten und andere laufend zu zahlenden Preise sind jeweils am ersten Tag des vereinbarten Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise zunächst ab Laufzeitbeginn für den Rest des laufenden Kalendermonats und dann monatlich im Voraus.
Bei davon im Vertrag vereinbarter abweichender Zahlungsweise zunächst ab Laufzeitbeginn für den Rest der vereinbarten Periode und dann jeweils für die Periode im Voraus.
2. Für den Monat, in dem die Übernahme aller Objekte stattfindet, wird eine gesonderte Rechnung in Höhe von 1/30 der Mietrate auf linearer Basis pro Tag, beginnend ab dem Tag der Übernahme gestellt und darauf gesondert MwSt. erhoben.
3. Der Vermieter ist berechtigt für die monatlichen Mietraten und andere laufend zu zahlenden Preise eine Dauermietrechnung entsprechend den getroffenen Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen.
4. Alle Nebenkosten und Steuern, die im Zusammenhang mit Erwerb, Lieferung und Montage, Besitz und Gebrauch des Objektes entstehen, übernimmt der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die gegen den Vermieter erhoben werden, wenn der Mieter Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften nicht beachtet.
5. Der Vermieter führt das Inkasso selbst durch. Der Vermieter ist berechtigt, das Inkasso auch durch geeignete Dritte vornehmen zu lassen. Die Inkassovollmacht erstreckt sich jedoch nicht auf Ablösezahlungen, Vorausinkasso von laufenden Raten und den Verkauf der Objekte selbst.
6. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Frist, mit der ihm der SEPA-Lastschrift-Einzug spätestens vorab angekündigt wird, auf 1 Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt wird.
7. Wird ein SEPA-Mandat nicht erteilt oder widerrufen, sind die Mietraten zum jeweiligen Fälligkeitstag auf ein Konto des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. In diesem Falle erhöht sich jede Mietrate um eine Verwaltungspauschale von € 5,--, bei Zahlung gegen Rechnung (gilt nicht bei Dauermietrechnung) um € 15,--.
§ 6 Übernahme - Abnahmeverzug
1. Die Anlieferung, Aufstellung und Montage des Objektes, sowie die Einweisung des vom Mieter zu benennenden Personals, erfolgt ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters. Der Mieter hat das Objekt auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit sowie Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit zu überprüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden und zu rügen. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, dann trifft den Mieter die Pflicht aus § 377 HGB; gleichzeitig hat er den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber der dem Vermieter die Übernahme des Objektes schriftlich zu bestätigen. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Vermieter auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung vertraut und deshalb nach Erhalt der Übernahmebestätigung den Kaufpreis des Objektes an den Lieferanten auszahlt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Schäden freizuhalten, die daraus entstehen, dass der Mieter eine unvollständige und fehlerhafte Übernahmebestätigung ausstellt. Hierbei ist die Angabe der Seriennummern eine selbständige Vertragspflicht des Mieters. Mit Zugang beim Vermieter wird die Übernahmebestätigung zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
Hat der Mieter eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme der Objekte zu vertreten, so gilt der Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen als Tag der betriebsbereiten Übernahme. Sofern Teillieferungen erfolgen, wird die Lieferung der jeweiligen Objekte durch die vom Mieter unterschriebene Empfangsbestätigung des Vermieters nachgewiesen.
Falls bis zum 7. Tag nach Lieferung keine Betriebsbereitschaftserklärung (Übernahmebestätigung) des Mieters beim Vermieter vorliegt, wird die anteilige Nutzungsentschädigung gem. § 5.2. ab diesem Tag berechnet.
3. Die Schadenersatzhaftung des Vermieters wegen eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs ist ausgeschlossen; es gelten die allgemeinen Haftungsregeln dieses Vertrages. Vorbehalten bleibt der dem Mieter zustehende Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche sind gegenüber dem Vermieter im Fall des Verzugs geltend zu machen.
4. Verweigert der Mieter pflichtwidrig die Übernahme des Objektes, ist der Vermieter nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe aller Mietraten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen.
§7 Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und Mängeln
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter gebrauchstaugliche und funktionierende Objekte zur Nutzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in welchem der Mieter die Objekt
gemäß § 6 Abs. 1 abgenommen und die Übernahmebestätigung unterzeichnet hat.
2. Sollten die Objekte nicht oder nicht fristgerecht geliefert werden oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, richten sich Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die hinsichtlich der Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit 1 Jahr bei Neugeräten und 6 Monate bei Gebrauchtgeräten beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt ab Übernahme. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter.
4. Die Regelungen des § 8 Nr. 7-9 gelten auch im Rahmen der Haftung des Vermieters.
§ 8 Haftung der MLF bei Pflichtverletzung und Mängeln nach erfolgter Übertragung gem. § 22
1. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen MLF wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit sind zu jederzeit ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Mieters, falls die Objekte nicht fristgerecht geliefert werden oder der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben sollte.
2. Zum Ausgleich für die geregelten Haftungsausschlüsse tritt MLF dem Mieter seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzung, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz inklusive eventuell selbständiger Garantien Dritter ab.
Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der MLF auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von MLF geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines der MLF entstandenen Schadens.
Der Mieter ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten –gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der MLF ausschließlich an MLF zu leisten sind. MLF ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter fortlaufend zeitnah zu informieren.
3. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber MLF zurückzuhalten.
Nutzt der Mieter das Objekt während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten oder sonstiger Dritter, ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Nutzt der Mieter das Objekt nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des Mieters ist MLF unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Objektes befugt.
4. Soweit der Mieter gegenüber dem Lieferanten des Objektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
5. Im Falle des Rücktritts, den der Mieter zu vertreten hat, hat MLF gegen den Mieter Anspruch auf Ersatz seiner in Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstandenen Aufwendungen sowie seines Zinsaufwandes.
6. Erfolgt im Rahmen der Installation eine Netzwerkanbindung der Objekte ist MLF lediglich dafür verantwortlich, dass eine Netzwerkanbindung der Objekte möglich ist.
Der Mieter ist alleine für geeignete Schnittstellen verantwortlich, die eine Netzwerkanbindung der Objekte ermöglichen. Ein verantwortlicher Mitarbeiter des Mieters hat die Netzwerkanbindung zu überprüfen.
7. Für Schäden am EDV-System/-netzwerk, für einen Verlust von Informationen oder Daten, für eine Beeinträchtigung anderer Software des Mieters, für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, insbesondere auch aufgrund Anbindung der(s) Mietobjekte(s) mit anderen technischen Geräten des Mieters oder mittels Einbindung an diese (Softwareanbindung/Schnittstellen), oder Folgearbeiten oder bei Wartungs- und Servicearbeiten wird die Haftung der MLF ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung der MLF ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Datenverlust durch Fehlfunktionen einer nicht vom Lieferanten oder MLF gelieferten Hardware bzw. des Softwarebetriebssystems auftritt. Trotz dieser Vereinbarung ist der Mieter verpflichtet, seine Daten unmittelbar vor Beginn der Installation der Mietobjekte durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern. Dem Mieter wird empfohlen die Sicherung auch vor Beginn von Servicearbeiten durchzuführen.
8. Die Haftung der MLF für Beschädigung oder den Verlust elektronisch gespeicherter Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Mieter für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
§ 9 Haftung des Vermieters, Haftung der MLF nach Übertragung gem. § 22
Hat der Vermieter bzw. MLF für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des Vermieters bzw. MLF auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leichtfertige fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters bzw. MLF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters bzw. MLF beruhen, haftet der Vermieter bzw. MLF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vertragstypisch war. Haftet der Vermieter bzw. MLF danach für leichte Fahrlässigkeit, ist seine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf zwei Mietraten pro Schadensfall beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der Vermieter bzw. MLF dem Mieter nach dem Inhalt des Vertrages gerade zu gewähren hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Sach- und Preisgefahr
Der Mieter trägt ab Besitzübergang die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls der Gebrauchfähigkeit, sowie der Verschlechterung des Objektes. Den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen.
Bei Untergang oder nicht unerheblicher Beschädigung des Objektes kann der Mietvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis des Ereignisses ausgeübt werden. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet an den Vermieter bis zum Kündigungstermin eine Ausgleichszahlung errechnet nach § 15 zu zahlen. Kündigt keine der Vertragsparteien, so ist der Mieter zur Weiterzahlung aller noch offenen Mietraten und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet. Wird das Objekt ersetzt, überträgt der Mieter hiermit das Eigentum an einem von ihm angeschafften Ersatzobjekt auf den Vermieter; soweit der Vermieter dieses nicht direkt vom Lieferanten erwirbt.
§ 11 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist für die Dauer der Gebrauchsüberlassung unmittelbarer Besitzer des/der Objekte/s und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Vermieter behält lediglich den mittelbaren Besitz und den Eigentumsherausgabeanspruch.
2. Der Mieter hat das Objekt während der gesamten Vertragsdauer auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Der Mieter übernimmt in jedem Fall jegliche Haftung für alle Schäden, die vom Objekt ausgehen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die Objekte gemäß der ihm zusammen mit den Objekten übergebenen Bedienungsvorschriften sorgfältig zu bedienen und zu behandeln und die Objekte in geeigneten Räumen unterzubringen sowie für die passenden Energiequellen zu sorgen.
§ 12 Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter darf das Objekt nicht veräußern, untervermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder an Dritte in anderer Weise weitervermieten. Eine Gebrauchsüberlassung der Objekte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu.
2. Veränderungen am Objekt, insbesondere Ein-, Um- und Ausbauten - auch im Falle gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften - bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht des Mieters an allen zusätzlich eingebauten Gegenständen, insbesondere auch Ersatzteilen, geht mit dem Einbau auf den Vermieter über. Diese Gegenstände überlässt der Vermieter dem Mieter mietweise. Auch wenn sich der Wert des Objektes durch einen derartigen Einbau erhöhen sollte, ist der Vermieter in keinem Fall zur Vergütung des Wertzuwachses oder zu einer Änderung der Mietrate verpflichtet.
ausgebaute Gegenstände bleiben im Eigentum des Vermieters.
Der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des alten Zustandes oder die Rückgabe des veränderten Objektes verlangen, ohne dass sie für die Veränderung ausgleichspflichtig ist.
3. Der Vermieter ist berechtigt, während der gesamten Dauer des Vertrages das Objekt durch Beauftragte jeweils an seinem Standort besichtigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter freien Zutritt zum Objekt zu verschaffen.
4. Werden die Rechte des Vermieters am Objekt durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändung oder durch sonstige Ereignisse verletzt oder beeinträchtigt, so hat der Mieter den Vermieter hiervon sofort zu unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vermieters zu schützen. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Mieter.
§ 13 Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
1. Der Mieter hat für die/das Objekt/e ab Übergabedatum während der gesamten Laufzeit des Vertrages auf seine Kosten eine Versicherung zum Neuwert gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes oder eine Beschädigung durch Feuer, Diebstahl und Leitungswasser sowie gegen alle in seiner Branche üblichen oder solche Risiken, hinsichtlich derer der Vermieter eine Versicherung für erforderlich hält, abzuschließen.
Der Mieter hat den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt, einen Sicherungsschein zu beschaffen.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen. Auch wenn der Vermieter die Versicherungsprämie verauslagt, bleibt Schuldner der Mieter.
2. Der Mieter tritt hiermit alle Rechte aus den Versicherungen sowie im Haftpflichtfall sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, die ihm im Hinblick auf den Gegenstand zustehen, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Der Mieter ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben und insbesondere die Schadenabwicklung vorzunehmen. Der Vermieter ist schriftlich über die Schadenabwicklung zu unterrichten.
4. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf das Objekt bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und/oder zum Ersatz des Objektes zu verwenden.
5. Der Mieter tritt für den dem Vermieter entstehenden Schaden ein, der über die von der Versicherung geleistete Deckung hinausgeht oder für welchen die Versicherung oder ein Dritter nicht aufkommt.
6. Im Schadenfalle ist der Vermieter unmittelbar schriftlich zu informieren. Die Mietrate läuft unbeschränkt von Ausfallzeiten durch Reparaturen weiter.
7. Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Objektes verwendet werden, werden sie zur Abdeckung eines eventuellen Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung verwendet.
8. Soweit Softwareprodukte in den Mietvertrag einbezogen sind, hat der Mieter auch alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung von Software- Datenträgern entstehen, soweit diese Schäden nicht vom Vermieter verschuldet sind.
§ 14 Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung
1. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
2. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
a) der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht. Sind von monatlicher Zahlungsweise abweichende Zahlungsvereinbarungen, wie vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen, vereinbart, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät.
b) nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Mieters herleitet;
c) der Mieter trotz Abmahnung seien Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen derartiger Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
d) zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsmieten eintritt;
e) er gegen seine Versicherungspflicht nach § 13 verstößt.
3. Die Paragraphen in diesem Vertrag, die aufgrund ihres Inhaltes oder ihrer Bedeutung auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages weiterhin von Bedeutung sein könnten, bleiben trotz Ablaufs oder Kündigung weiterhin gültig, dies gilt u. a. für die Bestimmungen in den Paragraphen 8, 9 (Haftung), 14 (Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung) und 22 (Schlussbestimmungen).
§ 15 Anspruch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Kündigungsfolgen
Im Falle einer Kündigung nach § 10 oder § 14.2. ist der Vermieter berechtigt, die eventuell rückständigen Zahlungsverpflichtungen – inklusive MwSt. – sowie die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug ersparter Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar.
Ein Erlös aus der Verwertung der Objekte (ohne Umsatzsteuer) wird unter Abzug der Verwertungs- und Instandhaltungskosten und des entgangenen Verwertungserlöses des Objektes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Mieter oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Vermieters, angerechnet. Das Risiko, dass der Vermieter das Mietobjekt verwerten kann, trägt der Mieter.
§ 16 Gegenrechte, Abtretung, Rechtsnachfolge
Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Übertragung der dem Mieter aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedarf der Zustimmung des Vermieters.
§ 17 Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
1. Bei Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, die Objekte ordnungsgemäß verpackt sowie transportversichert in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter an deren Sitz zurückzugeben. Besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der Mieter darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des Vermieters. Fällt der Tag der Beendigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist das Objekt an dem danach liegenden Werktag zurückzugeben.
2. Stellt der Vermieter Mängel an den Objekten fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann der Vermieter Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe des Objektes selbst, von Zubehörteilen und sonstigen Unterlagen usw. hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
3. Eine Fortsetzung des Gebrauchs des Objektes durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Wird das Objekt nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Mietzeit vereinbarten monatlichen Mietrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Besitz des Objektes zu verschaffen und zu diesem Zweck die Unterstellräume des Objektes zu betreten, wenn das Objekt nicht unverzüglich zurückgegeben wird.
4. Bei endgültiger Beendigung des Vertrages wird der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemeinsam mit dem Mieter die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf Kosten des Mieters vornehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Mieter vom Vermieter die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung verlangen.
§ 18 Preisanpassung/Änderungskündigung
1. Der Vermieter ist zur Änderung der vereinbarten Zahlungen berechtigt, wenn
a) sich der Lieferumfang auf Wunsch des Mieters ändert,
b) objektbezogene Sondersteuern eingeführt werden.
2. Ändert sich während der Laufzeit des Mietvertrages der Umsatzsteuersatz oder die Beurteilung durch die Finanzverwaltung, so werden alle aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen (auch nach Ablauf des Vertrages) bzw. Mietzahlungen dem neuen Steuersatz angepasst.
§ 19 Abtretungsvorbehalt
Der Vermieter ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ohne Benachrichtigung auf Dritte zu übertragen - sicherungshalber auch das Eigentum an dem Objekt.1 Der Mieter bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
§ 20 Information/Geldwäschegesetz GWG
Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
Der Mieter hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 11 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Datenschutzklausel
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Mieter, eventuell einem Gesamtschuldner oder Bürgen, Daten des Mieters, die auch personenbezogene Daten sein können, verarbeitet, jedoch ausschließlich für die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zwecke und zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Personenbezogene Daten sind Informationen, die einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person individuell zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind u.a. Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes ist der Vermieter. Der Vermieter wird entsprechend des Artikels 13 DSGVO mittels einer entsprechenden Datenschutzerklärung rechtskonform informieren. Die Beachtung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 – 23 DSGVO obliegt alleine dem Vermieter. Der Vermieter behandelt personenbezogene Daten vertraulich. Er wird nur solche Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, die durch den Vermieter auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verpflichtet worden sind. Er wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und die personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt sind. Soweit sich der Mieter weitere Weisungsbefugnisse i.S.d. Art. 28 DSGVO vorbehält, sind diese schriftlich zwischen dem Mieter und dem die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen zu vereinbaren. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten an MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstr. 1, 97424 Schweinfurt (nachstehend MLF) weitergeben oder sonst übermitteln, da dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. MLF hat das Recht im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, Daten und vertrauliche Informationen im hierfür erforderlichen Umfang und personenbezogene Daten unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutze an Dritte (z.B. Refinanzierer, Versicherungen, Wirtschaftsauskunfteien) zu übermitteln. Einzelheiten zu den Dritten und weitere Informationen zum Datenschutz der MLF finden Sie unter www.mercator-leasing.de/datenschutz/
§ 22 Übertragungsregelung/Schlussbestimmungen
1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten –auch zu Refinanzierungszwecken- auf MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstraße 1, 97424 Schweinfurt, (vorstehend und nachstehend MLF genannt) übertragen kann. Diese wird im Falle der Übertragung Vermieterin und Eigentümerin der Objekte und erhält hierdurch insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug (siehe § 5.8.). Im Falle der Übertragung wird MLF dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Andere als die eventuell im Vertrag genannten Zusatzvereinbarungen sind im Verhältnis Mieter zu MLF unwirksam und verpflichten MLF nicht.
Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen in der Zukunft, insbesondere auch der Austausch des Objektes, sind deshalb nur wirksam, wenn ihnen MLF schriftlich zugestimmt hat. Die Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MLF schriftlich ausgesprochen wird.
MLF beauftragt den Vermieter im Falle der Vertragsübernahme schon jetzt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Im Falle von Vertragsstörungen ist MLF seitens des Mieters zu unterrichten. Der Mieter wird MLF in diesem Fall eine angemessene Frist einräumen, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung –gegebenenfalls durch Einschaltung eines Dritten- zu gewährleisten. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn Dritter ein vom Hersteller/Importeur des/der Objekte autorisierter Fachhändler ist. Der Mieter stimmt ebenfalls zu, dass MLF berechtigt ist, den Mietvertrag mit Ablauf der Grundlaufzeit auf den Vermieter zurück zu übertragen.
2. MLF ist berechtigt, für folgende Leistungen nachstehende Gebühren zu berechnen: Mahngebühr ab 1. Mahnung für jede Mahnung: Euro 10,--. Ansonsten gelten die Gebühren gemäß der jeweiligen Preisliste, die jederzeit bei MLF eingesehen werden oder von dieser angefordert werden kann.
3. Die Veräußerung seines Geschäftsbetriebes entbindet den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
4. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung des Verwendungszweckes des Objekts sowie jeden Wohnsitz- und Sitzwechsel sowie Änderungen des Geschäftsgegenstandes seines Betriebes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
5. Vermieter und Mieter verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten, ausgenommen Dritte, denen sich der Vermieter zur Erfüllung des Vertrages bedient.
Die vorstehende Verpflichtung endet 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Über diese Verpflichtungen hinaus können Vertraulichkeits- und/oder Datenschutzvereinbarungen in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.
6. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sofern von Personen, die vom Vermieter nicht zur Vertretung bevollmächtigt sind, von diesem Vertrag abweichende oder ihn ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Auch sonst sind im Zweifel Änderungen oder Ergänzungen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
7. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn in dem Mietvertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt für MLF / Aschaffenburg für A.S. Bürotechnik. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Mietvertrag All-In
Allgemeine Vertragsbedingungen für Mietvertrag All-in
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist/sind das/die im Vertrag aufgeführte/n Objekt/e. Vertragsgegenstand kann auch die Überlassung des im Mietvertrag aufgeführten Softwareprogramms (im Folgenden auch vereinfacht „Software“ genannt) sein.
2. Der Vermieter räumt dem Mieter das entgeltliche Recht ein, das/die Objekt/e am angegebenen Standort bestimmungsgemäß, ohne Anspruch auf Übereignung zu benutzen.
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat. Etwas anderes gilt nur, sofern seitens des Vermieters der Einbeziehung der AGB des Mieters ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
4. Weitere Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen, Dienstleistungskataloge oder sonstige Dokumente, auf die im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, werden dem Mieter auf Anforderung zur Verfügung gestellt oder sind dem Vertrag bereits als Anlage beigefügt. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Bedingungen („Besondere Vertragsbedingungen“), die diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen. Soweit sich die Regelungen widersprechen gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
§ 2 weitere Vertragsgrundlagen
1. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, alle vertraglichen Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
2. Etwaige, bei der Vertragsanbahnung dem Mieter überlassene oder vom Mieter selbst beschaffte Produktbeschreibungen/-prospekte und in diesen enthaltene Daten über Maße, Gewichte und Leistungen, sind nur annähernd maßgebend und – sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich in diesen Vertrag einbezogen – keine zugesicherten Eigenschaften.
3. Eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung, als nach den Bestimmungen dieses Vertrages übernommen, besteht durch den Vermieter nicht, es sei denn, er erklärt ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit des Objektes. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für besondere technische Einsatzmöglichkeiten im Betrieb des Mieters (z. B. Kompatibilität von Systemen) oder für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Mieter durch die Nutzung des Objektes anstrebt.
4. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb der Objekte ergeben, insbesondere von solchen aus Patent- oder Schutzrechtsverletzungen, frei. Für sämtliche aus einer Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Schäden kann der Vermieter beim Mieter Rückgriff nehmen.
5. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für den Vermieter zur Folge haben, berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.
6. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusicherungen Dritter und Vereinbarungen mit Dritten nur dann bindend sind, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Es obliegt dem Mieter, gegebenenfalls diese Bestätigung einzuholen.
§ 3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer
1. Der Vermieter ist berechtigt, binnen eines Monats nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch ihn ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen.
2. Der Mietvertrag tritt nach beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft. Vertragsbeginn ist immer der Tag der Übernahme aller Objekte.
Beginn der Grundlaufzeit:
a) Ist ein fester Mietbeginn vereinbart, beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit an diesem Datum. Ein fester Mietbeginn kann immer nur auf den 1. eines Monats festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit am 1. des Folgemonats.
b) Sofern im Vertrag kein fester Mietbeginn vereinbart ist, beginnt die feste, unkündbare Grundlaufzeit mit dem 1. des Monats, der auf den Monat der Übernahme aller Objekte folgt.
c) Ist eine mietfreie Vorlaufzeit und deshalb im Vertrag das Ende dieser mietfreien Vorlaufzeit vereinbart, beginnt die Grundlaufzeit, unabhängig davon, ob ein fester Mietbeginn vereinbart wurde oder nicht, am 1. des Monats, der auf das Ende der mietfreien Vorlaufzeit folgt.
Die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit stellt die Mindestlaufzeit des Vertrages dar, in der eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht möglich ist. Der Vertrag kann erstmals von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf von jeweils weiteren zwölf Monaten möglich. Vorher kann die Laufzeit des Vertrages nur einvernehmlich verkürzt werden.
§ 4 Erweiterung, Ergänzung, Austausch
Für jede Erweiterung, Ergänzung oder für den Austausch des Mietobjektes oder Teilen desselben muss eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag von den Parteien unterzeichnet werden. Im Übrigen gelten die Bedingungen dieses Mietvertrages auch für etwaige Erweiterungen, Ergänzungen oder für den Austausch des Mietobjektes.
§ 5 Fälligkeit und Änderung der Mietzahlungen, Inkasso
1. Die vereinbarten monatlichen Mietraten und andere laufend zu zahlenden Preise sind jeweils am ersten Tag des vereinbarten Abrechnungszeitraums im Voraus fällig, bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise zunächst ab Laufzeitbeginn für den Rest des laufenden Kalendermonats und dann monatlich im Voraus.
Bei davon im Vertrag vereinbarter abweichender Zahlungsweise zunächst ab Laufzeitbeginn für den Rest der vereinbarten Periode und dann jeweils für die Periode im Voraus.
2. Für den Monat, in dem die Übernahme aller Objekte stattfindet, wird eine gesonderte Rechnung in Höhe von 1/30 der Mietrate auf linearer Basis pro Tag, beginnend ab dem Tag der Übernahme gestellt und darauf gesondert MwSt. erhoben.
3. Der Vermieter ist berechtigt für die monatlichen Mietraten und andere laufend zu zahlenden Preise eine Dauermietrechnung entsprechend den getroffenen Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen.
4. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs von Multifunktionsgeräten, Kopierer und Drucker erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Nachhinein, am letzten Tag der vereinbarten Periode. Dem Mieter werden die Kopien / Drucke /Faxe / Scans in Rechnung gestellt, die sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand ergeben und über die vereinbarte Mindestabnahme hinausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeweils zum 10. des letzten Monats der Abrechnungsperiode den Zählerstand mitzuteilen. Geht die Zählerstandsmeldung nicht fristgerecht ein, ist der Vermieter berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die durchschnittliche Seitenzahl des letzten Abrechnungszeitraumes zu berechnen, mindestens aber die vereinbarten Seiten. Die Verpflichtung des Mieters zur fristgerechten Übermittlung der Zählerstände wird davon nicht berührt.
Der Mieter ist verpflichtet die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
5. DIN A3-Seiten werden wie zwei DIN A4-Seiten berechnet.
6. Wurde der Vertrag übertragen, so ist der ursprüngliche Vermieter hiermit ermächtigt, den Mehrverbrauch, der die Mindestabnahme übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. MLF behält sich vor, diese Regelung zu widerrufen und die Berechnung selbst durchzuführen.
7. Alle Nebenkosten und Steuern, die im Zusammenhang mit Erwerb, Lieferung und Montage, Besitz und Gebrauch des Objektes entstehen, übernimmt der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die gegen den Vermieter erhoben werden, wenn der Mieter Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften nicht beachtet.
8. Der Vermieter führt das Inkasso selbst durch. Der Vermieter ist berechtigt, das Inkasso auch durch geeignete Dritte vornehmen zu lassen. Die Inkassovollmacht erstreckt sich jedoch nicht auf Ablösezahlungen, Vorausinkasso von laufenden Raten und den Verkauf der Objekte selbst.
9. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Frist, mit der ihm der SEPA-Lastschrift-Einzug spätestens vorab angekündigt wird, auf 1 Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt wird.
10. Wird ein SEPA-Mandat nicht erteilt oder widerrufen, sind die Mietraten zum jeweiligen Fälligkeitstag auf ein Konto des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. In diesem Falle erhöht sich jede Mietrate um eine Verwaltungspauschale von € 5,--, bei Zahlung gegen Rechnung (gilt nicht bei Dauermietrechnung) um € 15,--.
§ 6 Übernahme - Abnahmeverzug
1. Die Anlieferung, Aufstellung und Montage des Objektes, sowie die Einweisung des vom Mieter zu benennenden Personals, erfolgt ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters. Der Mieter hat das Objekt auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit sowie Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit zu überprüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden und zu rügen. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, dann trifft den Mieter die Pflicht aus § 377 HGB; gleichzeitig hat er den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber der dem Vermieter die Übernahme des Objektes schriftlich zu bestätigen. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Vermieter auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung vertraut und deshalb nach Erhalt der Übernahmebestätigung den Kaufpreis des Objektes an den Lieferanten auszahlt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Schäden freizuhalten, die daraus entstehen, dass der Mieter eine unvollständige und fehlerhafte Übernahmebestätigung ausstellt. Hierbei ist die Angabe der Seriennummern eine selbständige Vertragspflicht des Mieters. Mit Zugang beim Vermieter wird die Übernahmebestätigung zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages.Hat der Mieter eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme der Objekte zu vertreten, so gilt der Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen als Tag der betriebsbereiten Übernahme. Sofern Teillieferungen erfolgen, wird die Lieferung der jeweiligen Objekte durch die vom Mieter unterschriebene Empfangsbestätigung des Vermieters nachgewiesen.
Falls bis zum 7. Tag nach Lieferung keine Betriebsbereitschaftserklärung (Übernahmebestätigung) des Mieters beim Vermieter vorliegt, wird die anteilige Nutzungsentschädigung gem. § 5.2. ab diesem Tag berechnet.
3. Die Schadenersatzhaftung des Vermieters wegen eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs ist ausgeschlossen; es gelten die allgemeinen Haftungsregeln dieses Vertrages. Vorbehalten bleibt der dem Mieter zustehende Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche sind gegenüber dem Vermieter im Fall des Verzugs geltend zu machen.
4. Verweigert der Mieter pflichtwidrig die Übernahme des Objektes, ist der Vermieter nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe aller Mietraten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen.
§ 7 Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und Mängeln
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter gebrauchstaugliche und funktionierende Objekte zur Nutzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in welchem der Mieter die Objekte gemäß § 6 Abs. 1 abgenommen und die Übernahmebestätigung unterzeichnet hat.
2. Sollten die Objekte nicht oder nicht fristgerecht geliefert werden oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, richten sich Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die hinsichtlich der Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit 1 Jahr bei Neugeräten und 6 Monate bei Gebrauchtgeräten beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt ab Übernahme. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter.
4. Die Regelungen des § 8 Nr. 7-9 gelten auch im Rahmen der Haftung des Vermieters.
§ 8 Haftung der MLF bei Pflichtverletzung und Mängeln nach erfolgter Übertragung gem. § 22
1. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen MLF wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit sind zu jederzeit ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Mieters, falls die Objekte nicht fristgerecht geliefert werden oder der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben sollte.
2. Zum Ausgleich für die geregelten Haftungsausschlüsse tritt MLF dem Mieter seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzung, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz inklusive eventuell selbständiger Garantien Dritter ab.
Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der MLF auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von MLF geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines der MLF entstandenen Schadens.
Der Mieter ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten –gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der MLF ausschließlich an MLF zu leisten sind. MLF ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter fortlaufend zeitnah zu informieren.
3. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber MLF zurückzuhalten.
Nutzt der Mieter das Objekt während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten oder sonstiger Dritter, ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Nutzt der Mieter das Objekt nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des Mieters ist MLF unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Objektes befugt.
4. Soweit der Mieter gegenüber dem Lieferanten des Objektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
5. Im Falle des Rücktritts, den der Mieter zu vertreten hat, hat MLF gegen den Mieter Anspruch auf Ersatz seiner in Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstandenen Aufwendungen sowie seines Zinsaufwandes.
6. Bei einem Mietvertrag mit Service stehen dem Mieter Ansprüche wegen mangelhafter bzw. unterlassener Serviceleistungen erst dann zu, wenn er die mangelhaften bzw. unterlassenen Serviceleistungen der MLF schriftlich mitgeteilt hat und wenn es dann MLF nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anzeige die Störung zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung kann auch durch Stellung eines Ersatzgerätes erfolgen.
7. Erfolgt im Rahmen der Installation eine Netzwerkanbindung der Objekte ist MLF lediglich dafür verantwortlich, dass eine Netzwerkanbindung der Objekte möglich ist.
Der Mieter ist alleine für geeignete Schnittstellen verantwortlich, die eine Netzwerkanbindung der Objekte ermöglichen. Ein verantwortlicher Mitarbeiter des Mieters hat die Netzwerkanbindung zu überprüfen.
8. Für Schäden am EDV-System/-netzwerk, für einen Verlust von Informationen oder Daten, für eine Beeinträchtigung anderer Software des Mieters, für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, insbesondere auch aufgrund Anbindung der(s) Mietobjekte(s) mit anderen technischen Geräten des Mieters oder mittels Einbindung an diese (Softwareanbindung/Schnittstellen), oder Folgearbeiten oder bei Wartungs- und Servicearbeiten wird die Haftung der MLF ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung der MLF ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Datenverlust durch Fehlfunktionen einer nicht vom Lieferanten oder MLF gelieferten Hardware bzw. des Softwarebetriebssystems auftritt. Trotz dieser Vereinbarung ist der Mieter verpflichtet, seine Daten unmittelbar vor Beginn der Installation der Mietobjekte durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern. Dem Mieter wird empfohlen die Sicherung auch vor Beginn von Servicearbeiten durchzuführen.
9. Die Haftung der MLF für Beschädigung oder den Verlust elektronisch gespeicherter Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Mieter für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
§ 9 Haftung des Vermieters, Haftung der MLF nach Übertragung gem. § 22
Hat der Vermieter bzw. MLF für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des Vermieters bzw. MLF auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leichtfertige fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters bzw. MLF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters bzw. MLF beruhen, haftet der Vermieter bzw. MLF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vertragstypisch war. Haftet der Vermieter bzw. MLF danach für leichte Fahrlässigkeit, ist seine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf zwei Mietraten pro Schadensfall beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der Vermieter bzw. MLF dem Mieter nach dem Inhalt des Vertrages gerade zu gewähren hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Sach- und Preisgefahr
Der Mieter trägt ab Besitzübergang die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls der Gebrauchfähigkeit, sowie der Verschlechterung des Objektes. Den Eintritt eines solchen Ereignisses wird der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen.
Bei Untergang oder nicht unerheblicher Beschädigung des Objektes kann der Mietvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis des Ereignisses ausgeübt werden. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet an den Vermieter bis zum Kündigungstermin eine Ausgleichszahlung errechnet nach § 15 zu zahlen. Kündigt keine der Vertragsparteien, so ist der Mieter zur Weiterzahlung aller noch offenen Mietraten und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet. Wird das Objekt ersetzt, überträgt der Mieter hiermit das Eigentum an einem von ihm angeschafften Ersatzobjekt auf den Vermieter; soweit der Vermieter dieses nicht direkt vom Lieferanten erwirbt.
§ 11 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist für die Dauer der Gebrauchsüberlassung unmittelbarer Besitzer des/der Objekte/s und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Vermieter behält lediglich den mittelbaren Besitz und den Eigentumsherausgabeanspruch.
2. Der Mieter hat das Objekt während der gesamten Vertragsdauer auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Der Mieter übernimmt in jedem Fall jegliche Haftung für alle Schäden, die vom Objekt ausgehen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, die Objekte gemäß der ihm zusammen mit den Objekten übergebenen Bedienungsvorschriften sorgfältig zu bedienen und zu behandeln und die Objekte in geeigneten Räumen unterzubringen sowie für die passenden Energiequellen zu sorgen.
§ 12 Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat die Objekte von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter darf das Objekt nicht veräußern, untervermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder an Dritte in anderer Weise weitervermieten. Eine Gebrauchsüberlassung der Objekte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu.
2. Veränderungen am Objekt, insbesondere Ein-, Um- und Ausbauten - auch im Falle gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften - bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht des Mieters an allen zusätzlich eingebauten Gegenständen, insbesondere auch Ersatzteilen, geht mit dem Einbau auf den Vermieter über.
Diese Gegenstände überlässt der Vermieter dem Mieter mietweise. Auch wenn sich der Wert des Objektes durch einen derartigen Einbau erhöhen sollte, ist der Vermieter in keinem Fall zur Vergütung des Wertzuwachses oder zu einer Änderung der Mietrate verpflichtet.
Ausgebaute Gegenstände bleiben im Eigentum des Vermieters.
Der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des alten Zustandes oder die Rückgabe des veränderten Objektes verlangen, ohne dass sie für die Veränderung ausgleichspflichtig ist.
3. Der Vermieter ist berechtigt, während der gesamten Dauer des Vertrages das Objekt durch Beauftragte jeweils an seinem Standort besichtigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter freien Zutritt zum Objekt zu verschaffen.
4. Werden die Rechte des Vermieters am Objekt durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändung oder durch sonstige Ereignisse verletzt oder beeinträchtigt, so hat der Mieter den Vermieter hiervon sofort zu unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vermieters zu schützen. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Mieter.
§ 13 Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
1. Der Mieter hat für die/das Objekt/e ab Übergabedatum während der gesamten Laufzeit des Vertrages auf seine Kosten eine Versicherung zum Neuwert gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes oder eine Beschädigung durch Feuer, Diebstahl und Leitungswasser sowie gegen alle in seiner Branche üblichen oder solche Risiken, hinsichtlich derer der Vermieter eine Versicherung für erforderlich hält, abzuschließen.
Der Mieter hat den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt, einen Sicherungsschein zu beschaffen.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen. Auch wenn der Vermieter die Versicherungsprämie verauslagt, bleibt Schuldner der Mieter.
2. Der Mieter tritt hiermit alle Rechte aus den Versicherungen sowie im Haftpflichtfall sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, die ihm im Hinblick auf den Gegenstand zustehen, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Der Mieter ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben und insbesondere die Schadenabwicklung vorzunehmen. Der Vermieter ist schriftlich über die Schadenabwicklung zu unterrichten.
4. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf das Objekt bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und/oder zum Ersatz des Objektes zu verwenden.
5. Der Mieter tritt für den dem Vermieter entstehenden Schaden ein, der über die von der Versicherung geleistete Deckung hinausgeht oder für welchen die Versicherung oder ein Dritter nicht aufkommt.
6. Im Schadenfalle ist der Vermieter unmittelbar schriftlich zu informieren. Die Mietrate läuft unbeschränkt von Ausfallzeiten durch Reparaturen weiter.
7. Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Objektes verwendet werden, werden sie zur Abdeckung eines eventuellen Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung verwendet.
8. Soweit Softwareprodukte in den Mietvertrag einbezogen sind, hat der Mieter auch alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung von Software- Datenträgern entstehen, soweit diese Schäden nicht vom Vermieter verschuldet sind.
§ 14 Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung
1. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
2. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
a) der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht. Sind von monatlicher Zahlungsweise abweichende Zahlungsvereinbarungen, wie vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen, vereinbart, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät.
b) nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Mieters herleitet;
c) der Mieter trotz Abmahnung seien Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen derartiger Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
d) zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsmieten eintritt;
e) er gegen seine Versicherungspflicht nach § 13 verstößt.
3. Gerät der Mieter mit Zahlungen in Höhe von insgesamt einer monatlichen Mietzahlung mehr als 20 Kalendertage in Verzug, so kann der Vermieter die Rückgabe der Objekte fordern und einen Service- oder Lieferstopp verhängen, bis der Mieter die Rückstände ausgeglichen hat. Der Bestand des Vertrages wird durch die vorgenannten Maßnahmen nicht berührt, insbesondere wird der Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung der Mietraten befreit. Die mit der Sicherungsrücknahme verbundenen Kosten trägt der Mieter. Zahlt der Mieter die rückständigen Mietraten, so steht ihm umgehend das Recht zur Aufhebung der genannten Maßnahmen, insbesondere die Herausgabe der Objekte, zu.
4. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Kündigung dieser Vereinbarung die Software nicht mehr benutzen darf – außer es handelt sich um separat eingekaufte Software - und dass er im Falle der Nichtbefolgung die Urheberrechte der Rechteinhaber verletzt.
5. Die vorgenannten Rechte berühren nicht die gesetzlichen Ansprüche des Vermieters auf Leistungserbringung und/oder Schadensersatz.
6. Die Paragraphen in diesem Vertrag, die aufgrund ihres Inhaltes oder ihrer Bedeutung auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages weiterhin von Bedeutung sein könnten, bleiben trotz Ablaufs oder Kündigung weiterhin gültig, dies gilt u. a. für die Bestimmungen in den Paragraphen 8, 9 (Haftung), 14 (Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung) und 22 (Schlussbestimmungen).
§ 15 Anspruch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Kündigungsfolgen
Im Falle einer Kündigung nach § 10 oder § 14.2. ist der Vermieter berechtigt, die eventuell rückständigen Zahlungsverpflichtungen – inklusive MwSt. – sowie die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten unter Abzug ersparter Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar.
Ein Erlös aus der Verwertung der Objekte (ohne Umsatzsteuer) wird unter Abzug der Verwertungs- und Instandhaltungskosten und des entgangenen Verwertungserlöses des Objektes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Mieter oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Vermieters, angerechnet. Das Risiko, dass der Vermieter das Mietobjekt verwerten kann, trägt der Mieter.
§ 16 Gegenrechte, Abtretung, Rechtsnachfolge
Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Übertragung der dem Mieter aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedarf der Zustimmung des Vermieters.
§ 17 Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
1. Bei Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, die Objekte ordnungsgemäß verpackt sowie transportversichert in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter an deren Sitz zurückzugeben. Besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der Mieter darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des Vermieters. Fällt der Tag der Beendigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist das Objekt an dem danach liegenden Werktag zurückzugeben.
2. Stellt der Vermieter Mängel an den Objekten fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann der Vermieter Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe des Objektes selbst, von Zubehörteilen und sonstigen Unterlagen usw. hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
3. Eine Fortsetzung des Gebrauchs des Objektes durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Wird das Objekt nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Mietzeit vereinbarten monatlichen Mietrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Besitz des Objektes zu verschaffen und zu diesem Zweck die Unterstellräume des Objektes zu betreten, wenn das Objekt nicht unverzüglich zurückgegeben wird.
4. Bei endgültiger Beendigung des Vertrages wird der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemeinsam mit dem Mieter die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf Kosten des Mieters vornehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Mieter vom Vermieter die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung verlangen.
§ 18 Preisanpassung/Änderungskündigung
1. Der Vermieter ist zur Änderung der vereinbarten Zahlungen berechtigt, wenn
a) sich der Lieferumfang auf Wunsch des Mieters ändert,
b) objektbezogene Sondersteuern eingeführt werden.
2. Ändert sich während der Laufzeit des Mietvertrages der Umsatzsteuersatz oder die Beurteilung durch die Finanzverwaltung, so werden alle aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen (auch nach Ablauf des Vertrages) bzw. Mietzahlungen dem neuen Steuersatz angepasst.
3. Bei Änderung der Kalkulationsgrundlagen für die Bemessung des Mietzinses durch Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, Steuern und Abgaben, Personal- und Materialkosten und/oder Anhebung der Herstellerpreise für das Objekt, Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile ist der Vermieter berechtigt, die Höhe der Mietzinsen entsprechend der Veränderung dieser Kalkulationsgrundlagen anzupassen.
Die Preisanpassung hat durch schriftliche Änderungsanzeige unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende zu erfolgen. Sofern innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten Preisanpassungen von mehr als 5 % verlangt werden, hat der Mieter das Recht, den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten zum Ende des Vertragsjahres unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen zu kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht wegen Preiserhöhungen, auch wenn diese über 5 % liegen, die sich auf die am Markt durchgesetzten Preise beschränken.
§ 19 Abtretungsvorbehalt
Der Vermieter ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ohne Benachrichtigung auf Dritte zu übertragen - sicherungshalber auch das Eigentum an dem Objekt.1 Der Mieter bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
§ 20 Information/Geldwäschegesetz
Der Mieter ist, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, verpflichtet, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen, die für die ordnungsmäßige Bonitätsprüfung erforderlich sind. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
Der Mieter hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 11 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Datenschutzklausel
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Mieter, eventuell einem Gesamtschuldner oder Bürgen, Daten des Mieters, die auch personenbezogene Daten sein können, verarbeitet, jedoch ausschließlich für die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zwecke und zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Personenbezogene Daten sind Informationen, die einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person individuell zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind u.a. Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes ist der Vermieter. Der Vermieter wird entsprechend des Artikels 13 DSGVO mittels einer entsprechenden Datenschutzerklärung rechtskonform informieren. Die Beachtung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 – 23 DSGVO obliegt alleine dem Vermieter. Der Vermieter behandelt personenbezogene Daten vertraulich. Er wird nur solche Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, die durch den Vermieter auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verpflichtet worden sind. Er wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und die personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt sind. Soweit sich der Mieter weitere Weisungsbefugnisse i.S.d. Art. 28 DSGVO vorbehält, sind diese schriftlich zwischen dem Mieter und dem die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen zu vereinbaren. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten an MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstr. 1, 97424 Schweinfurt (nachstehend MLF) weitergeben oder sonst übermitteln, da dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. MLF hat das Recht im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, Daten und vertrauliche Informationen im hierfür erforderlichen Umfang und personenbezogene Daten unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutze an Dritte (z.B. Refinanzierer, Versicherungen, Wirtschaftsauskunfteien) zu übermitteln. Einzelheiten zu den Dritten und weitere Informationen zum Datenschutz der MLF finden Sie unter www.mercator-leasing.de/datenschutz/
§ 22 Übertragungsregelung/Schlussbestimmungen
1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten –auch zu Refinanzierungszwecken- auf MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstraße 1, 97424 Schweinfurt, (vorstehend und nachstehend MLF genannt) übertragen kann. Diese wird im Falle der Übertragung Vermieterin und Eigentümerin der Objekte und erhält hierdurch insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug (siehe § 5.8.). Im Falle der Übertragung wird MLF dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Andere als die eventuell im Vertrag genannten Zusatzvereinbarungen sind im Verhältnis Mieter zu MLF unwirksam und verpflichten MLF nicht.
Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen in der Zukunft, insbesondere auch der Austausch des Objektes, sind deshalb nur wirksam, wenn ihnen MLF schriftlich zugestimmt hat. Die Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MLF schriftlich ausgesprochen wird.
MLF beauftragt den Vermieter im Falle der Vertragsübernahme schon jetzt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Im Falle von Vertragsstörungen ist MLF seitens des Mieters zu unterrichten. Der Mieter wird MLF in diesem Fall eine angemessene Frist einräumen, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung –gegebenenfalls durch Einschaltung eines Dritten- zu gewährleisten. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn Dritter ein vom Hersteller/Importeur des/der Objekte autorisierter Fachhändler ist. Der Mieter stimmt ebenfalls zu, dass MLF berechtigt ist, den Mietvertrag mit Ablauf der Grundlaufzeit auf den Vermieter zurück zu übertragen.
2. MLF ist berechtigt, für folgende Leistungen nachstehende Gebühren zu berechnen: Mahngebühr ab 1. Mahnung für jede Mahnung: Euro 10,--. Ansonsten gelten die Gebühren gemäß der jeweiligen Preisliste, die jederzeit bei MLF eingesehen werden oder von dieser angefordert werden kann.
3. Die Veräußerung seines Geschäftsbetriebes entbindet den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
4. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung des Verwendungszweckes des Objekts sowie jeden Wohnsitz- und Sitzwechsel sowie Änderungen des Geschäftsgegenstandes seines Betriebes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
5. Vermieter und Mieter verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten, ausgenommen Dritte, denen sich der Vermieter zur Erfüllung des Vertrages bedient.
Die vorstehende Verpflichtung endet 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Über diese Verpflichtungen hinaus können Vertraulichkeits- und/oder Datenschutzvereinbarungen in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.
6. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sofern von Personen, die vom Vermieter nicht zur Vertretung bevollmächtigt sind, von diesem Vertrag abweichende oder ihn ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Auch sonst sind im Zweifel Änderungen oder Ergänzungen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
7. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn in dem Mietvertrag eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt für MLF und Aschaffenburg für A.S. Bürotechnik. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Besondere Bedingungen für Service im Rahmen Miete
Besondere Bedingungen für Service im Rahmen Mietvertrag All-in
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen gilt für Service:
1. Der Vermieter erbringt für die mit dem Mietvertrag vermieteten Objekte folgende Leistungen, die über die im Vertrag getroffene Preisvereinbarung abgedeckt sind:
a) Austausch und Erneuerung defekter oder nicht mehr voll funktionsfähiger Teile durch Ersatzteile;
b) Durchführung aller zur Instandsetzung des Servicegegenstandes erforderlichen Reparaturen;
c) Auf Anforderung: Inspektionen zur Instandhaltung des Servicegegenstandes einschließlich der Überprüfung der wesentlichen Systemfunktionen und der Überprüfung von Verschleißteilen.
Der Vermieter erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen an Werktagen von Montag bis Freitag während seiner üblichen Geschäftszeiten ausgenommen sind Feiertage und der 24.12. und der 31.12. Außerhalb dieser Zeiten erbringt der Vermieter Leistungen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung (außergewöhnliche Servicezeiten).
Die Reaktionszeit beträgt im Regelfall 24 Arbeitsstunden nach Eingang der Störmeldung per E-Mail, Fax, telefonisch oder über ein Fleetmanagementtool beim Vermieter.
2. Im Serviceumfang für den Servicegegenstand sind die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (VBM), sowie Ersatzteile, die im jeweiligen Katalog des Herstellers für den Servicegegenstand als solche aufgeführt werden, enthalten, es sei denn, sie sind nachstehend ausgeschlossen.
Die vereinbarten Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem Vertragsausgabevolumen vom Vermieter bei Bedarf und auf Anforderung des Mieters geliefert. Der Vermieter behält sich das Recht vor, gelieferte Ware, die nicht im Serviceumfang enthalten ist, zurückzufordern oder nach zu berechnen. Insbesondere ist der Vermieter zur Berechnung von zusätzlichem Verbrauchsmaterial berechtigt, wenn der Mieter einen Tonerverbrauch über den Angaben des Herstellers (Seitenzahl bezogen auf Tonereinheit/Tonerkartusche) hinaus hat. Grundlage der Herstellerangabe ist ein Deckungsgrad von 5 % je Farbe bezogen auf eine Seite DIN A4.
Soweit möglich, hat die Tonerbestellung über das Fleetmanagement-System zu erfolgen.
3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung enthalten:Hin- und Rücklieferung von Tonern,Einbau und Nachfüllen von Tonern,Material- und Lieferkosten für sonstige VBM/Materialien (insbesondere Tinte, Tintenpatronen, Druckköpfe, Papier, Folien, Heftklammern, zusätzliche Kabel und Steckverbindungen)nachträgliche Installation von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen Instandhaltungsarbeiten, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-Systems, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten.Material- und Lieferkosten für VBM von Nadeldruck-, Etikettendruck- und/oder Plotsystemen (insbesondere Etiketten, Thermotransferbänder, Druckplatten, Tintenpatronen, Druckköpfe, Farbbänder).Software, Treiber und Upgrades sowie Updates, die nicht zur Fehlerbehebung benötigt werden.Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich vom Vermieter bezogene oder Original-VBM (insbesondere Toner) des jeweiligen Herstellers zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, die VBM (insbesondere Toner) ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte zu verwenden. Er hat es insbesondere zu unterlassen, VBM in einem übermäßigen, über den für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte erforderlichen Bedarf wesentlich hinausgehenden Umfang zu bestellen. Dem Mieter ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von vom Vermieter bezogenen VBM an Dritte nicht gestattet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine dieser Pflichten, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Serviceleistungen des Vermieters umfassen nicht die Beseitigung von Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhafter Beschädigungen des Systems durch den Mieter oder Dritte verursacht worden sind.
Werden Leistungen durch den Vermieter erbracht, die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden diese auf Basis der gültigen Preisliste des Vermieters oder seines Beauftragten gesondert berechnet.
Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden dem Mieter durch den Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
4. Alle im Rahmen der Serviceleistungen des Vermieters entstehenden Kosten für Testausgaben gehen zu Lasten des Mieters.
5. Sämtliche eingebaute Teile, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verbleiben im Eigentum des Vermieters.
6. Erhöht sich der Serviceumfang infolge von Änderungen des Servicegegenstandes durch den Mieter oder infolge der Installation von nicht vom Vermieter gelieferten Zusatzgeräten oder durch Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten, nicht vom Vermieter gelieferten Verbrauchs- oder Zubehörmaterials, hat der Vermieter einen Anspruch auf angemessene Anpassung der monatlichen Mietpauschale. Kommt eine Einigung über die Anpassung der Mietpauschale nicht zustande, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen oder durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen eine für die Vertragsparteien verbindliche Anpassung der Mietpauschale ermitteln lassen.
7. Der Vermieter ist berechtigt, den vereinbarten Service und die Instandhaltung jederzeit durch Dritte erbringen zu lassen.
8. Der Mieter gibt dem Vermieter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Servicearbeiten. Er gewährt den Kundendiensttechnikern des Vermieters freien Zugang zu den Objekten sowie den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Mieter hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit und stellt diese den Kundendiensttechnikern des Vermieters in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. Dabei sind vom Mieter die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietvertrag All-in zu beachten. Der Vermieter ist von seinen Serviceverpflichtungen befreit, solange der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
9. Jede Verlegung der Objekte an einen anderen Standort als den im Mietvertrag bezeichneten ist dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. Der angegebene Standort umfasst nur die angegebene Betriebsstätte, jedoch keine Filialen oder andere Betriebsräume. Sollte der Mieter den Standort der Objekte außerhalb des Servicegebietes des Vermieters verlegen, ist der Vermieter berechtigt, entweder den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Mietpauschale in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erhöhung von Personaleinsatz- und Fahrzeiten anzuheben.
10. Bei endgültiger Beendigung des Vertrages hat der Mieter oder ein von ihm beauftragter Dritter, der auch der Vermieter selbst sein kann, die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf eigene Kosten vorzunehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung durchführen
Besondere Bestimmungen für Vertragssoftware
Besondere Bestimmungen für Vertragssoftware und Fleetmanagement-Software im Rahmen Mietvertrag All-in
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen gilt
1. Vertragssoftware, Fleetmanagement-Software
1.1 Soweit Vertragssoftware und/oder ein Fleetmanagementsystem Vertragsbestandteil ist, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen nachstehende Bedingungen.
1.2 Der Vermieter räumt dem Mieter das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware bzw. das Fleetmanagementsystem gemäß der Spezifikation im Mietvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäftsdaten zu nutzen.
1.3 Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassen; soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Downloadversion überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet.
1.4 Das Nutzungsrecht am Fleetmanagementsystem ist auf die im Mietvertrag vereinbarte Höchstanzahl von Printgeräten beschränkt. Die Nutzung des Fleetmanagementsystems für eine darüber hinausgehende Anzahl an Printgeräten ist dem Mieter nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet.
1.5 Soweit für die Nutzung des Fleetmanagementsystems eine Internetverbindung erforderlich ist, ist der Mieter für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, stets dafür zu sorgen, dass alle mit dem Fleetmanagementsystem kompatiblen Mietobjekte über das Netzwerk durch das Fleetmanagementsystem erreichbar sind. Bezüglich des Datenschutzes und den erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gilt § 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietvertrag All-in.
1.6 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware oder das Fleetmanagementsystem während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
1.7 Der Mieter ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software- Dokumentation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Mieter wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden.
1.8 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
1.9 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die der Mieter anerkennt. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Mieter Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, stellt der Mieter den Vermieter von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
2. Softwarepflege- und Supportleistungen
2.1 Soweit Vertragssoftware Vertragsbestandteil ist, erbringt der Vermieter Leistungen ausschließlich für deren jeweils aktuelle sowie die vorherige Version. Soweit ein Fleetmanagementsystem. Vertragsbestandteil ist, erbringt der Vermieter Leistungen ausschließlich für dessen jeweils aktuelle Version.
2.2 Der Vermieter stellt dem Mieter die jeweils neuesten vom Vermieter und dessen Vorlieferanten freigegeben Software-Updates und Bugfixes (Programmkorrekturen) für die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem zur Verfügung. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der Vermieter oder deren Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben. Die Regelungen in Ziff. 1 sind auf Software-Updates und Bugfixes entsprechend anwendbar.
2.3 Während der Servicezeiten steht dem Mieter eine telefonische Support-Hotline für Fragen bezüglich Vertragssoftware und Fleetmanagementsystem zur Verfügung.
2.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung enthalten:
- Leistungen, die durch äußere Ursachen (höhere Gewalt) erforderlich werden (insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Viren),
- Leistungen, die erforderlich werden aufgrund der nicht rechtzeitigen oder unterlassenen Installation von Software-Updates oder Bugfixes,
- Leistungen beim Mieter vor Ort, es sei denn, diese sind nach billigem Ermessen des Vermieters zur Erbringung der Leistungen erforderlich,
- zusätzliche individuelle Anpassungen der Vertragssoftware, des Fleetmanagementsystems oder der Systemumgebung des Mieters,
- Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung und/oder Wiederherstellung der Daten des Mieters.
2.5 Zum Zwecke der Mängelprüfung und –beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem mittels Fernwartungssystem. Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Mieter auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Dabei sind vom Mieter die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietvertrag All-in zu beachten.
2.6 Der Mieter hat dem Vermieter auf Anforderung mindestens einen qualifizierten und geschulten Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der Vertragssoftware zu benennen.
3. Zählerstandsmeldung bei Einsatz eines Fleetmanagementsystems
3.1 Soweit ein Fleetmanagement-System Vertragsbestandteil ist, wird das Abrechnungsvolumen durch das Fleetmanagement -System automatisch ermittelt.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich nach Ende eines Folgekostenzahlungsintervalls den Zählerstand bezüglich des schwarz-weiß- und Farbseitenverbrauchs der Objekte schriftlich oder elektronisch manuell mitzuteilen („Manuelle Zählerstandsmeldung“), soweit
a) ein Fleetmanagement-System nicht Vertragsbestandteil ist,
b) ein Objekt nicht mit dem Fleetmanagement-System kompatibel ist oder
c) die Zählerstandsmeldung mittels des Fleetmanagement-Systems aus vom Mieter zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise fehlschlägt.
3.3 Soweit eine Manuelle Zählerstandsmeldung ganz oder teilweise nicht erfolgt, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung der Folgekosten
a) das durchschnittliche Abrechnungsvolumen der bisherigen Folgekostenzahlungsintervalle zzgl. eines angemessenen Sicherheitsaufschlags zu verlangen oder
b) das Abrechnungsvolumen angemessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters zu schätzen.
Im Falle einer vorläufigen Abrechnung der Folgekosten erfolgt die endgültige Abrechnung, nachdem die Manuelle Zählerstandsmeldung nachgeholt wurde. Etwaige Überzahlungen des Mieters werden bei der Abrechnung der Monatsmiete für das nachfolgende Mietzahlungsintervall in Abzug gebracht.
3.4 Soweit im Hinblick auf zwei aufeinander folgende Folgekostenzahlungsintervalle, einen zusammenhängenden Zeitraum von 6 Monaten oder einen nicht zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres die Manuelle Zählerstandsmeldung durch den Mieter ganz oder teilweise unterbleibt, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Zählerstand selbst oder durch einen Dritten abzulesen und die hierfür entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen und/oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
Full Service / Instandhaltungsvereinbarung
Besondere Bestimmungen für die Instandhaltungsvereinbarung
1. Der Kundendienst erbringt für die mit dem Mietvertrag vermieteten Objekte folgende Leistungen, die über die im Vertrag getroffene Preisvereinbarung abgedeckt sind:
a) Austausch und Erneuerung defekter oder nicht mehr voll funktionsfähiger Teile durch Ersatzteile.
b) Durchführung aller zur Instandsetzung des Servicegegenstandes erforderlichen Reparaturen.
c) Auf Anforderung: Inspektionen zur Instandhaltung des Servicegegenstandes einschließlich der Überprüfung der wesentlichen Systemfunktionen und der Überprüfung von Verschleißteilen.
Der Kundendienst erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen an Werktagen von Montag bis Freitag während seiner üblichen Geschäftszeiten, ausgenommen sind Feiertage und der 24.12. und der 31.12. Außerhalb dieser Zeiten erbringt der Kundendienst Leistungen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung (außergewöhnliche Servicezeiten).
Die Reaktionszeit beträgt im Regelfall 24 Arbeitsstunden nach Eingang der Störmeldung per E-Mail, Fax, telefonisch oder über ein Fleetmanagementtool beim Kundendienst.
2. lm Serviceumfang für den Servicegegenstand sind die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (VBM), sowie Ersatzteile, die im jeweiligen Katalog des Herstellers für den Servicegegenstand als solche aufgeführt werden, enthalten. Es sei denn, sie sind nachstehend ausgeschlossen.
Die vereinbarten Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem Vertragsausgabevolumen vom Kundendienst bei Bedarf und auf Anforderung des Auftraggebers geliefert Der Kundendienst behält sich das Recht vor, gelieferte Ware, die nicht im Serviceumfang enthalten ist, zurückzufordern oder noch zu berechnen. Insbesondere ist der Kundendienst zur Berechnung von zusätzlichem Verbrauchsmaterial berechtigt, wenn der Auftraggeber einen Tonerverbrauch über den Angaben des Herstellers (Seitenzahl bezogen auf Tonereinheit/Tonerkartusche) hinaus hat. Grundlage der Herstellerangabe ist ein Deckungsgrad von 5 % je Farbe bezogen auf eine Seite DIN A4.
3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung enthalten:
a) Hin- und Rücklieferung von Tonern und Resttonerboxen.
b) Einbau und Nachfüllen von Tonern und Resttonerboxen.
c) Material- und Lieferkosten für sonstige VBM/Materialien (insbesondere Tinte, Tintenpatronen, Druckköpfe, Papier, Folien, Heftklammern, zusätzliche Kabel und Steckverbindungen)
d) nachträgliche Installation von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen lnstandhaltungsarbeiten, die nicht vom Kundendienst zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Mietobjektes an ein beim Auftraggeber bereits be-
stehendes oder noch zu installierendes EDV-Systems, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten.
e) Material- und Lieferkosten für VBM von Nadeldruck-, Etikettendruck- und/oder Plottsystemen (insbesondere Etiketten, Thermotransferbänder, Druckplatten, Tintenpatronen, Druckköpfe, Farbbänder).
f) Software, Treiber und Upgrades sowie Updates, die nicht zur Fehlerbehebung benötigt werden.
g)Fehlbedienungen und unsachgemäße Bedienung, sowie mutwillige Zerstörung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausschließlich vom Kundendienst bezogene oder Original- VBM (insbesondere Toner) des jeweiligen Herstellers zu verwenden
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die VBM (insbesondere Toner) ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte zu verwenden. Er hat es insbesondere zu unterlassen, VBM in einem übermäßigen, über den für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte erforderlichen Bedarf wesentlich hinausgehenden Umfang zu bestellen. Dem Auftraggeber ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von vom Kundendienst bezogenen VBM an Dritte nicht gestattet. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen eine dieser Pflichten, ist der Kundendienst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Serviceleistungen des Kundendiensts umfassen nicht die Beseitigung von Schäden. die aufgrund höherer Gewalt. Diebstahl, Blitzschlag. Feuer. Wasser sowie schuldhafter Beschädigungen des Systems durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht worden sind.
Werden Leistungen durch den Kundendienst erbracht. die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden diese auf Basis der gültigen Preisliste des Kundendiensts oder seines Beauftragten gesondert berechnet. Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden dem Auftraggeber durch den Kundendienst gesondert in Rechnung gestellt.
4. Alle im Rahmen der Serviceleistungen des Kundendiensts entstehenden Kosten für Testausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Sämtliche eingebaute Teile‚ Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verbleiben im Eigentum des Kundendiensts.
6. Erhöht sich der Serviceumfang infolge von Änderungen des Servicegegenstandes durch den Auftraggeber oder infolge der Installation von nicht vom Kundendienst gelieferten Zusatzgeräten oder durch Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten nicht vom Kundendienst gelieferten Verbrauchs- oder Zubehörmaterials, hat der Kundendienst einen Anspruch auf angemessene Anpassung der monatlichen Mietpauschale. Kommt eine Einigung über die Anpassung der Mietpauschale nicht zustande, kann der Kundendienst den Vertrag fristlos kündigen oder durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen eine für die Vertragsparteien verbindliche Anpassung der Mietpauschale ermitteln lassen.
7. Der Kundendienst ist berechtigt. den vereinbarten Service und die Instandhaltung jederzeit durch Dritte erbringen zu lassen.
8. Der Auftraggeber gibt dem Kundendienst die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Servicearbeiten. Er gewährt den Kundendiensttechnikern des Kundendiensts freien Zugang zu den Objekten, sowie den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Auftraggeber hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit und stellt diese den Kundendiensttechnikern des Kundendiensts in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. Dabei sind vom Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus 5.15 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des eventuellen Mietvertrages zu beachten. Der Kundendienst ist von seinen Serviceverpflichtungen befreit, solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Für die Datensicherung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn Daten durch Neuinstallation verloren gehen.
9. Jede Verlegung der Objekte an einen anderen Standort als den im Mietvertrag bezeichneten ist dem Kundendienst schriftlich anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. Der angegebene Standort umfasst nur die angegebene Betriebsstätte. jedoch keine Filialen oder andere Betriebsräume. Sollte der Auftraggeber den Standort der Objekte außerhalb des Servicegebietes des Kundendiensts verlegen, ist der Kundendienst berechtigt, entweder den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Preise in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erhöhung von Personaleinsatz- und Fahrzeiten anzuheben.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden.
11. Bei endgültiger Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter, der auch der Kundendienst selbst sein kann, die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf eigene Kosten vorzunehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Auftraggeber mit schriftlicher Zustimmung des Kundendiensts die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung durchführen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.